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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
Ausgabe Oktober 2020

 

1.Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen, Angebote und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Hinweisen darauf oder nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten unsere Zahlungs- und Lieferbedingungen als angenommen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge, sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Verträge bzw. unsere Auftragsbestätigungen gelten überdies unter der Bedingung der Lieferzusage unseres Vorlieferanten, wobei der Käufer bis dahin gebunden bleibt.

1.3 Wir sind berechtigt, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler, Auslassungen jederzeit zu berichtigen. Technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn Ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.

2. Preise

2.1 Die Preise verstehen sich netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Sollten zwischen erfolgtem Vertragsabschluss und Lieferung Preiserhöhungen, die dem Vorlieferanten gegenüber bezahlt werden müssen, eintreten, ist eine entsprechende Preisanpassung vom Käufer zu tragen.

2.2 Eine Erhöhung von Abgaben oder Kosten (z.B. Frachten, Lagerkosten etc.) nach Vertragsabschluss, ob im Preis enthalten oder gesondert ausgewiesen, ist vom Käufer zu tragen; dies gilt auch für Abgaben und Kosten, die nachträglich entstehen.

3. Zahlung

3.1. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa, ohne Abzug und spesenfrei zu erfolgen.

3.2 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, haben die Fälligkeit sämtlicher Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.3. Aufrechnung gegen unsere Forderungen oder Zurückbehaltung von Zahlungen sind nur mit fälligen Gegenansprüchen des Käufers, denen ein Einwand unsererseits nicht entgegensteht, zulässig.

3.4. Im Fall des Zahlungsverzuges können wir außerdem Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des Besitzes daran auf Kosten des Käufers verlangen. Ebenso sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

3.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus oder in Zusammenhang von mit uns geschlossenen Verträgen, welcher Art auch immer, an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.

4. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

4.1. Lieferfristen und -termine sind für uns grundsätzlich freibleibend. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen, Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs oder Einlangen einer vereinbarten Anzahlung.

4.2. Lieferfristen und -termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Damit gehen Gefahr, Zufall und Kosten auf den Käufer über.

4.3. Bei Überschreitung der von uns angegebenen unverbindlichen Lieferfristen und -termine hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vornahme eines Deckungskaufs, es sei denn, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten möglich und zumutbar ist. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf vom Vorlieferanten einbringlich gemachte Zahlungen beschränkt. Für den Fall des Lieferverzuges verzichtet der Käufer auf Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären ausdrücklich schriftlich, die Lieferung nicht bewirken zu können.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und sie haftet für alle unsere offenen Forderungen.

5.2. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Bezahlung unserer offenen Forderungen sämtliche gelieferte Ware, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache umgebildet, als unser Eigentum zu betrachten, sie ausreichend zu versichern und für uns zu verwahren.

5.3. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Material im Eigentum des Käufers entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis der Beiträge an der hierdurch neu entstandenen Sache. Der Käufer verpflichtet sich, seinen hierdurch entstehenden Miteigentumsanteil zur Sicherung unserer Forderungen an uns zu übertragen.

5.4. Der Käufer ist nicht zu Sicherungsübereignung oder Verpfändung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt. Bei Zugriffen Dritter hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5.5. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit Auskünfte über Verbleib, allfällige Be- und Verarbeitung sowie Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, Namen und Anschrift der Erwerber sowie Höhe und Fälligkeit des hierfür erzielten Kaufpreises zu erteilen und die Daten der entsprechenden Ausgangsrechnungen bekannt zu geben. Der Käufer tritt uns schon jetzt im Voraus seine Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung unserer Ware an seine Abnehmer ab. Er verpflichtet sich, seine Abnehmer von dem zu unseren Gunsten vereinbarten Eigentumsvorbehalt und von der Vorausabtretung seiner Kaufpreisforderung zu unseren Gunsten zu informieren und uns dies schriftlich nachzuweisen.

6. Qualitäten, Maße und Gewichte

6.1. Die Lieferung erfolgt nur dann nach besonderen Qualitätsvorschriften, wenn diese schriftlich vereinbart sind.

6.2. Qualitäten und Maße bestimmen sich nach europäischen Normen, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Für Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten bzw. dem Lieferwerk vorgenommene Verwiegung maßgebend (brutto, einschließlich allfälliger Verpackung). Gewichte können auch ohne Verwiegung nach theoretischem Gewicht Faktor 8 verrechnet werden. Auf den Lieferdokumenten angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.

6.3. Soweit schriftlich im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind bei Lieferungen folgende Mengenabweichungen zulässig: Bei einer Auftragsmenge bis 5 Tonnen +/- 30%,
bis 25 Tonnen +/- 25%, über 25 Tonnen +/- 15%.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung (Eingang bei ihm oder Übergabe an ihn) zu prüfen. Es gilt § 377 UGB; die angemessene Frist gemäß § 377 Abs 1 wird mit sieben Tagen festgelegt. Nach Ablauf von sechs Wochen können auch im Fall von § 377 Abs 3 keine Mängel mehr geltend gemacht werden.

7.2. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von gerügten Mängeln zu überzeugen und uns auf Verlangen Proben zur Verfügung zu stellen; bei Verletzung dieser Pflicht erlöschen allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

7.3. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung haften wir weder für einen bestimmten Verwendungszweck der Ware oder bestimmte Verarbeitungsmöglichkeiten, ebenso wenig für Flugrost oder sonstige Witterungseinflüsse.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

8.1. Für allfällige Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere gemäß § 933a ABGB wird unsere Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.2. Alle wie immer gearteten Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, sowie allfällige Regressforderungen des Käufers gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung, sonst ab Vertragsabschluss. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. In allen Fällen ist unsere Haftung der Höhe nach mit dem Wert der gelieferten Ware begrenzt.

8.3. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass wir uns mit der bestellten Ware erst eindecken müssen. Jede Haftung für Lieferverzug von uns oder unserem Vorlieferanten wird ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch beim Streckengeschäft, für welches jede Gehilfenhaftung ausgeschlossen wird.

8.4. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wurde, sofern die Abweichungen nicht so erheblich sind, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste

 

9. Verpackung

9.1. Sofern nicht anders vereinbart wurde, wird die Ware unverpackt geliefert. Verpackung wird gegen Entgelt beigestellt, wenn die Beschaffenheit des Materials es erfordert oder wenn sie bei Bestellung vom Käufer vorgeschrieben wird. Eine Zurücknahme kann nur bei vorheriger Vereinbarung erfolgen.

9.2. Für Verpackung des Herstellers oder eines unserer Vorlieferanten übernehmen wir keine wie immer geartete Haftung.

10. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

10.1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder des Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials bei allen Geschäften, auf den Käufer über.

10.2. Die Ware reist ab unserem Lager oder ab dem des Vorlieferanten für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn die Preise frei Bestimmungsort gelten.

10.3. Stellt der Käufer oder ein von ihm beauftragter Spediteur oder Frachtführer das Fahrzeug, so übernehmen wir keine Gewähr für ordnungsgemäße Beladung.

10.4. Verspätete Verfügung des Käufers oder Verkehrssperre berechtigen uns, versandbereite Waren sofort zu berechnen, auf Gefahr und Kosten des Käufers im Freien zu lagern oder einem Spediteur zu übergeben; dadurch ist unsere Lieferpflicht erfüllt.

10.5. Versicherungen veranlassen wir nur über ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

10.6. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Mengen sind zulässig. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.

11. Wahl des Lieferwerks

11.1. Die Wahl des Vorlieferanten bleibt, sofern nicht ausdrücklich die Lieferungen durch ein bestimmtes Werk vereinbart wurden, unser Ermessen.

12. Befreiung von der Erfüllung von Abschlüssen.

12.1. Krieg und allgemeine Mobilisierung heben unsere Verpflichtung zur Erfüllung bestehender Verträge auf. Wir sind jedoch gehalten, den Käufer innerhalb angemessener Frist nach Eintritt dieser Ereignisse zu verständigen bzw. dass wir den Vertrag nicht erfüllen. Den Ereignissen höherer Gewalt sind gleichzuhalten Betriebsstörungen und Arbeiterausstände oder Arbeiteraussperrungen beim Vorlieferanten selbst oder in den mit Roh- oder Brennstoffen und Hilfsmaterialien versorgenden Betrieben.

12.2. Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich geändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt und war die Änderung der Umstände im Zeitpunkt der Tätigkeit des Abschlusses auch bei Anwendung der bei unternehmensbezogenen Geschäften gebotenen Sorgfalt nicht vorauszusehen, so steht uns je nach Beschaffenheit des Falls das Recht zu, die Erfüllung des Vertrags zu verweigern oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung des Vertrages zu verlangen. Wird die Angemessenheit der verlangten Abänderung vom Käufer nicht anerkannt, so entscheidet der Richter. Die Änderung der Umstände kann auch in erheblichen Änderungen der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse des Käufers bestehen.

13. Produkthaftung

13.1. Allfällige Regressansprüche ausländischer Käufer unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen nach dem IPRG.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1. Als Erfüllungsort wird A-4050 Traun vereinbart.

14.2. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

14.3. Als Vertragssprache wird Deutsch vereinbart.

14.4. Für alle in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsteilen entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Linz vereinbart.

15. Teilunwirksamkeit

15.1. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

16. Daten, Änderungen

16.1. Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung all seiner Daten, welche uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassen oder bekannt wurden. Adressänderungen, Änderungen in der Unternehmensstruktur (zB Change of Control) sind uns unverzüglich bekannt zu geben. Erklärungen an den Käufer gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

17. Schriftform

17.1. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen vom Schriftformgebot.

 

B.E.S.T. Metal Trading GmbH

Ansfelden, Oktober 2020

EDELSTAHL & ALUMINIUM

mit Stier AdobeStock_166544951.jpeg

Rundrohre

1.4301 / 1.4404 / 1.4571

EN1127 / EN10296-2 / EN10217-1 / EN10216-5

HF-geschweißt / TIG-geschweißt / nahtlos

geschliffen / ungeschliffen / hochglanzpoliert / geglüht

Herstellungslänge: 6m

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Quadratrohre

Rechteckrohre

1.4301 / 1.4404 / 1.4571

ähnlich EN10305 

geschliffen / ungeschliffen / hochglanzpoliert 

Herstellungslänge: 6m

AdobeStock_291801030 mit Icon.png

Edelstahlbleche

1.4301 / 1.4307 / 1.4404 / 1.4571 

1.4016 / 1.4828 / 1.4841 / 1.4462 

kaltgewalzt / warmgewalzt / geschliffen / gebürstet /

blankgeglüht / Duplo / Tränen

EN10088-2 / EN ISO 9445/9444

2000x1000mm / 2500x1250mm / 3000x1500xmm

4000x2000xmm / 6000x2000mm / Fixlängen

mit Stier AdobeStock_333592786.jpeg

Rundstahl

1.4301  / 1.4305 / 1.4404 / 1.4571

geschliffen / gezogen / gewalzt

EN10278 / EN10060

Herstellungslänge: 3/6m

AdobeStock_269277999 mit Icon.png

Flachstahl

1.4301 / 1.4404 / 1.4571

EN10058 / EN10278

allseitig geschliffen / vom Band geschnitten / gezogen

Herstellungslänge: 4/6m

AdobeStock_108405358_mit Icon.png

Winkelstahl

1.4301 / 1.4404 / 1.4571

geschliffen / gezogen / gewalzt

DIN59370 / EN10278 / EN10060 

Herstellungslänge: 6m

AdobeStock_320638953 mit ICON.png

Aluminiumbleche

Al99,5 / AlMg3 / AlMg1 / Almg4,5

H14 / H22 / H111 / H114

glatt / Warzenbleche Quintett

EN485-2 / EN485-4

2000x1000mm / 2500x1250mm / 3000x1500xmm

4000x2000xmm / 6000x2000mm / Fixlängen

STAHL

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