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AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen B.E.S.T. Metal Trading GmbH
Ausgabe 2021
I.Allgemeines
Für sämtliche – auch künftige - Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, so auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Einkaufsbedingungen/AGB von Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese werden nicht Vertragsinhalt. Erfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.
II. Vertragsabschluss
a) Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen und Marken sind unverbindlich.
b) Verträge gelten als geschlossen, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt oder von uns durch Absenden der Ware an den Kunden tatsächlich erfüllt wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit.
c)Behördliche Genehmigungen, die für die Abwicklung erforderlich sind, hat der Kunde fristgerecht zu besorgen. Nachteilige Folgen aus Verspätung trägt der Kunde.
d)Äußerungen in Werbeaussendungen, Prospekten, Produktinformationen, Preislisten, sonstigem Informationsmaterial sind unverbindlich.
III. Preise
a)Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. Kosten für Sonderverpackung, Zustellung, Montage oder Aufstellung werden gesondert vereinbart oder nach Preisliste berechnet. Die Verrechnung für Stabstahl erfolgt brutto für netto.
b) Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages - bei Lieferungen ab Werk die veröffentlichten Werkpreise, bei Lagerlieferungen die von uns veröffentlichten Lagerpreise. Nebengebühren, öffentliche Abgaben, neu hinzukommende Steuern und Frachten sowie deren Erhöhungen, durch die Lieferungen mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, sind vom Kunden zu tragen.
c) Bei Abholung von nicht für die EU bestimmter Ware wird die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und nach Vorlage des steuerlichen Ausfuhrnachweises an den Kunden erstattet.
IV. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk bzw ab Lager. Versandbereit gemeldete Ware ist sofort abzurufen. Teillieferungen sind zulässig. Ab Bereitstellung der Ware im Werk oder Lager trägt der Kunde Gefahr und Kosten. Ware wird in der Regel unverpackt geliefert.
b) Lieferungen ab Lager erfolgen in handelsüblicher Qualität ohne Garantie der Eignung für bestimmte Verwendungszwecke oder eine bestimmte Verarbeitung. Bei Lieferung nach Normen gelten die technischen Normen des Herstellerlandes. Geringfügige oder sonstige für Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere auch für durch die Sache bedingte Abweichungen
c) Für Transport bzw Zustellung werden die aufgewendeten Kosten samt angemessenem Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart verrechnet. Abweichende Regelungen sind anhand der INCOTERMS idgF zu vereinbaren. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, gedeckte Wagen und Kranwagen, die besonders berechnet werden, sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Wir haften weder für rechtzeitige Beförderung, noch für Verdrehen oder Verbiegen, für Flugrost oder andere Witterungseinflüsse auf gelieferte Waren. d) Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, den Warenwert in Rechnung zu stellen und die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden - 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag - bei uns oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem hierzu befugten Gewerbsmann einzulagern. Bei Annahmeverzug haften wir nur bei grobem Verschulden für Untergang oder Verschlechterung des Kaufgegenstandes.
V. Lieferzeit
a) Lieferzeiten sind für uns grundsätzlich freibleibend. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen. Unbeschadet des ersten Satzes beginnen Lieferzeiten mit dem der Annahme der Bestellung durch uns folgenden Werktag, nicht aber vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführungen. Bei Lieferfristen nach Tagen werden nur Werktage gezählt. Hat der Kunde Vorbedingungen (zB Unterlagen, Genehmigungen etc) zu leisten, beginnt die Lieferfrist mit Erfüllung dieser Bedingungen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen oder -termine vereinbart wurden.
b) Grundsätzlich gilt die Lieferung mit Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. VI. Rückgaberecht Jede Rücksendung von Waren bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wir verrechnen Manipulationskosten für Retourware von 20 % des Warenwertes, Abholkosten von pauschal EUR 100,-- oder nach zu vereinbarendem Frachtsatz. Die Rücknahme von angearbeitetem Material ist jedenfalls ausgeschlossen.
VII. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnung, Zessionsverbot
a) Mangels gesonderter Zahlungsvereinbarung hat die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum netto für uns spesenfrei zu erfolgen. Ein Skontoabzug für sofortige Bezahlung ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug mit einem Teilbetrag treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
b) Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskontierungskosten, Spesen, sonstige Barauslagen werden von uns in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.
c) Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9,80 % p.a. für die überfälligen Tage, es sei denn, die tatsächlichen Bankzinsen sind höher. Die uns durch den Verzug entstehenden Mahnspesen in der Höhe von pauschal EUR 18,-- je Mahnung sind zu ersetzen. Nach erfolgloser 3. Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten uns Kunden bis zu den, in der VO des BMfWA BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben.
d)Die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen und Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtlicher aushaftender Forderungen zur Folge. Wir haben in diesem Fall die Wahl, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen auszuführen oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen durch Zession oder Einräumung von Pfandrechten oder durch andere geeignete Sicherungsmittel zu unseren Gunsten zu sichern.
e) Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt bei Nichtbezahlung zweier aufeinanderfolgender Raten Terminsverlust ein. Alle ausständigen Teilleistungen werden ohne Setzung einer Nachfrist sofort fällig.
f) Der Kunde ermächtigt uns, gegen seine Forderungen ungeachtet mangelnder Gegenseitigkeit und/oder Fälligkeit mit Forderungen, die uns oder Gesellschaften, mit denen wir in einem Mutter-, Tochter- oder Schwesternverhältnis stehen oder Gesellschaften, die aus solchen Gesellschaften hervorgehen, zustehen, aufzurechnen. Gegenüber unseren Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Kunden, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
g) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche aus Vertragsbeziehungen, welcher Art auch immer, an Dritte zu übertragen.
VIII .Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum und haftet für alle unsere Forderungen oder solche von Gesellschaften, mit denen wir in einem Mutter- Tochter- oder Schwesternverhältnis stehen oder Gesellschaften, die aus solchen Gesellschaften hervorgehen. Für offene Forderungen haften alle bisher von uns gelieferten Gegenstände.
b) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich von Zugriffen zu benachrichtigen. Bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen trägt der Kunde das volle Risiko für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware. Allfällige Ansprüche gegen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
c) Erwirbt der Kunde durch Verfügungen wie Veräußerung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Waren Forderungen gegen Dritte, sind wir berechtigt, die Abtretung dieser Forderungen zahlungshalber zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, Abnehmer rechtzeitig von der Zession zu verständigen, uns auf unser Verlangen den Abnehmer zu nennen sowie uns alle Informationen zur Durchsetzung unseres verlängerten Eigentumsvorbehalts zukommen zu lassen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist der Kunde keinesfalls berechtigt.
d) Bei Vermengung, Vermischung, Verarbeitung der Ware durch den Kunden selbst ist er verpflichtet, unseren so entstandenen Miteigentumsanteil zur Sicherung des restlichen Kaufpreises an uns zu übertragen.
IX. Gewährleistung, Rügepflicht, Schadensersatz
a) Maßgebend ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang. Mängelrügen sind unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Warenübergabe schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 6 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, die Ware zu besichtigen oder muss auf Verlangen unverzüglich Proben zur Verfügung zu stellen, andernfalls jegliche Gewährleistungsrechte entfallen. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden Mängel entweder durch Austausch oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist beseitigt.
b) Bei deklassiertem (IIa Material) Material sowie Sonderposten zu Ausnahmepreisen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
c) Bei Lieferungen ab unserem Lager wird nur für die äußere Beschaffenheit des gelieferten Materials Gewähr geleistet.
d) Rechte aus Gewährleistung und alle Ansprüche des Kunden, die sich aus den Geschäftsbeziehungen ergeben können, einschließlich allfälliger Regressforderungen, verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe und sind bei Materiallieferungen mit dem Warenwert begrenzt. Eine Haftung für darüber hinausgehende Schäden, insbesondere für Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden, Fertigungskosten usw sowie jede Haftung in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen.
e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
X. Produkthaftung Soweit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, sind wir verpflichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekanntzugeben. Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.
XI. Datenschutz, Adressenänderung, Urheberrecht
a) Kunden erklären sich einverstanden, dass sämtliche uns im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit überlassenen Daten von uns verwendet werden dürfen. Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse sowie weitere wesentliche Änderungen sind uns unverzüglich bekanntzugeben. Erklärungen an den Kunden gelten dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesandt werden.
b) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets unser Eigentum. Kunden erhalten darauf keine Werksnutzungs- und Verwertungsrechte.
XII. Unmöglichkeit, Konventionalstrafe
a) Wird unsere Leistung nach Vertragsabschluss ohne unser Verschulden, insbesondere durch höhere Gewalt, wozu auch Streiks und größere Betriebsstörungen gehören, für uns und/oder unsere Vorlieferanten zur Gänze oder zum Teil unmöglich, erlischt unsere Verbindlichkeit. Sind wir nur vorübergehend an der Leistung gehindert, sind wir berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen B.E.S.T. Metal Trading GmbH Ausgabe 2014
b) Treten Kunden, ohne berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehren sie seine Aufhebung, haben wir die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall sind Kunden verpflichtet, nach unserer Wahl, selbst bei fehlendem Verschulden und wenn kein Schaden vorliegt, einen pauschalierten Schadensersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen.
XIII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Als Erfüllungsort gilt der Sitz unseres Unternehmens als vereinbart.
b) Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.
c) Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Örtlich zuständig ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens.
XIV. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsteile verpflichten sich Vereinbarungen zu treffen, die der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
B.E.S.T. Metal Trading GmbH
UNSERE PRODUKTE

Rundrohre
1.4301 / 1.4404 / 1.4571
EN1127 / EN10296-2 / EN10217-1 / EN10216-5
HF-geschweißt / TIG-geschweißt / nahtlos
geschliffen / ungeschliffen / hochglanzpoliert / geglüht
Herstellungslänge: 6m

Quadratrohre
Rechteckrohre
1.4301 / 1.4404 / 1.4571
ähnlich EN10305
geschliffen / ungeschliffen / hochglanzpoliert
Herstellungslänge: 6m

Edelstahlbleche
1.4301 / 1.4307 / 1.4404 / 1.4571
1.4016 / 1.4828 / 1.4841 / 1.4462
kaltgewalzt / warmgewalzt / geschliffen / gebürstet /
blankgeglüht / Duplo / Tränen
EN10088-2 / EN ISO 9445/9444
2000x1000mm / 2500x1250mm / 3000x1500xmm
4000x2000xmm / 6000x2000mm / Fixlängen

Rundstahl
1.4301 / 1.4305 / 1.4404 / 1.4571
geschliffen / gezogen / gewalzt
EN10278 / EN10060
Herstellungslänge: 3/6m

Flachstahl
1.4301 / 1.4404 / 1.4571
EN10058 / EN10278
allseitig geschliffen / vom Band geschnitten / gezogen
Herstellungslänge: 4/6m

Winkelstahl
1.4301 / 1.4404 / 1.4571
geschliffen / gezogen / gewalzt
DIN59370 / EN10278 / EN10060
Herstellungslänge: 6m

Aluminiumbleche
Al99,5 / AlMg3 / AlMg1 / Almg4,5
H14 / H22 / H111 / H114
glatt / Warzenbleche Quintett
EN485-2 / EN485-4
2000x1000mm / 2500x1250mm / 3000x1500xmm
4000x2000xmm / 6000x2000mm / Fixlängen